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Das kleine Immobilien-Lexikon
Nachfolgend möchten wir Ihnen Möglichkeiten anbieten, um sich beim Kauf einer Wohnimmobilie bei den vielfältigen Fachbegriffen zurecht zu finden.
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Damit eine Eigentumswohnung überhaupt als solche anerkannt wird, muss die Voraussetzung der "Abgeschlossenheit" erfüllt sein. Eine Wohnung gilt als in sich abgeschlossen, wenn sie baulich durch Trennwände und Trenndecken vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen getrennt ist und unter anderem einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien (Treppenhaus oder Vorraum) hat. Abgeschlossenheitsbescheinigung und Aufteilungsplan gehören inhaltlich zusammen und bestimmen die Grenzen des jeweiligen Eigentums. Sie dienen der Abgrenzung und Identifikation von Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum.
Abnahmeprotokoll
Das Abnahmeprotokoll wird bei der Abnahme der am Bau ausgeführten Leistungen erstellt, sofern die Vertragspartner die förmliche Abnahme vertraglich vereinbart haben, oder, sofern die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) dem Vertrag zugrunde liegt, einer der Vertragspartner dies verlangt. In diesem Protokoll werden u.a. die vom Auftraggeber gerügten Mängel und Vorbehalte sowie die Erklärungen des Auftragnehmers hierzu festgehalten, außerdem die Entscheidung, ob die Abnahme erklärt oder abgelehnt wird. Der Termin zur förmlichen Abnahme wird vom Auftraggeber nach Fertigstellung der Bauleistung angesetzt oder von den Vertragspartnern gemeinsam festgelegt.
Abschreibung
Abschreibung (AfA = Absetzung für Abnutzung) bedeutet, dass die Anschaffungskosten eines Gutes über die angenommene Nutzungsdauer verteilt werden.
Bei der Vermietung einer Immobilie können von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Grundstückskosten und Grundstücksnebenkosten seit 01.01.2004 folgende steuerliche Abschreibungen vorgenommen werden:
Neubau:
degressive Abschreibung
für die ersten 10 Jahre 4 Prozent
für die weiteren 8 Jahre 2,5 Prozent
für die restlichen 32 Jahre 1,25 Prozent
Altbau:
lineare Abschreibung
für Objekte mit Fertigstellung:
vor 1925
40 Jahre 2,5 Prozent
nach 1925
50 Jahre 2 Prozent
Annuität
Annuität
Als Annuität bezeichnet man die Jahreszahlung für Zinsen und Tilgung eines Darlehens.
Anschaffungskosten
Zu den Anschaffungskosten gehören aus steuerlicher Sicht alle Kosten, die beim Erwerb eines Gegenstandes anfallen. Beim Kauf einer Wohnimmobilie sind dies beispielsweise der Kaufpreis, Gutachterkosten, Maklerprovision, Grunderwerbsteuer, Grundbucheintragungsgebühren bezüglich des Kaufs, Kosten für die Beurkundung des Kaufvertrages.
Auflassung
Darunter versteht man die Einigung darüber, dass das Eigentum an einem Grundstück vom Verkäufer auf den Erwerber übergehen soll. Verkäufer und Erwerber müssen diese Erklärung bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar abgeben.
Auflassungsvormerkung
Um sich den Anspruch auf Eigentumsübertragung sichern zu lassen, kann im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden. Sie hat den Charakter eines Sicherungsmittels und dient der Rangwahrung. Das heißt, dass der Erwerber alle Rechte, die nach Eintragung der Auflassungsvormerkung und vor der Eigentumsumschreibung ins Grundbuch eingetragen werden, nicht gegen sich gelten zu lassen braucht. Alle Verfügungen, die seinen Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden, sind ihm gegenüber unwirksam.
Baulast
Als Ergänzung zu den dinglich gesicherten Belastungen eines Grundstücks im Grundbuch können des weiteren Belastungen in der Art von Baulasten bestehen. Diese werden im Baulastenverzeichnis eingetragen, welches die jeweilige Baubehörde führt. Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Erklärung zugunsten eines Dritten, z. B. bestimmte Abstandsflächen einzuhalten, einem Nachbarn die Zufahrt über das eigene Grundstück zu genehmigen, Stellplätze für ein Nachbargrundstück auf seinem eigenen Grundstück zu dulden. Die Baulasten sind für jeden Rechtsnachfolger verbindlich. Wer ein berechtigtes Interesse hat, kann in das Baulastenbuch der Baubehörde Einsicht nehmen.
Beleihungswert
Der Beleihungswert ist der jederzeit erzielbare Wiederverkaufswert eines Objektes. Im Hinblick darauf, dass eine Finanzierung über einen längeren Zeitraum festgelegt wird, kann sich das Kreditinstitut bei der Bewertung des Objektes nicht ausschließlich am derzeitigen Marktwert orientieren. Wird für die Finanzierung einer Immobilie ein Kredit aufgenommen, der durch die Bestellung eines Grundpfandrechtes gesichert werden soll, errechnet das Kreditinstitut den Beleihungswert des Grundstücks, das belastet werden soll. Der Beleihungswert setzt sich bei Neubauten unter anderem aus den Herstellungskosten und dem Grundstückswert zusammen.
Beleihungsgrenze
Die Beleihungsgrenze ist für Kreditinstitute das Limit, bis zu dem das Pfandobjekt einschließlich vorrangiger oder gleichrangiger Belastungen ohne Zusatzsicherheit beliehen werden kann. Die Beleihungsgrenze wird in der Regel durch einen Abschlag vom Beleihungswert ermittelt.
Disagio
Das Disagio oder Damnum ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert und dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag eines Darlehens. Das Disagio wird im Darlehensvertrag zwischen Bank und Kreditnehmer vereinbart. Durch die Vereinbarung eines Disagios (= im voraus gezahlte Zinsen) vermindert sich der Zinssatz und damit die regelmäßige Zinsbelastung.
Effektiver Jahreszins
Darunter versteht man den konstanten Zinssatz, der sich ergibt, wenn man sämtliche Kosten eines Kredits (Nominalzins, Gebühren usw.) sowie die Zahlweise der Zinsen berücksichtigt. Der Effektivzinssatz liegt somit über dem Nominalzinssatz. Der effektive Jahreszins ist nach der Preisangabenverordnung stets anzugeben.
Eigenheimförderung
Der Staat fördert die Bildung von selbstgenutzten Wohneigentum. Die Eigenheimzulage besteht aus zwei Fördermöglichkeiten, der Grundförderung und der Kinderzulage. Diese finanziellen Zuschüsse gibt der Staat für Eigentümer, Käufer oder Bauherren unter Berücksichtigung von gesetzlichen Einkommensgrenzen.
Die Summe der positiven Einkünfte darf 70.000 Euro bei Alleinstehenden oder 140.000 Euro bei Paaren im Jahr der Antragstellung und des Vorjahres nicht übersteigen. Für jedes Kind erhöht sich der Betrag um 30.000 Euro (Kinderfreibetrag). Die Eigenheimzulage wird grundsätzlich nur einmal gewährt oder anteilig pro Person.
Die Grundförderung beträgt ohne Unterscheidung zwischen Alt- und Neubau 1.250 Euro (max. 1 % aus 125.000 Euro Herstellungs- oder Anschaffungskosten) jährlich. Die Kinderzulage beträgt jährlich 800 Euro für jedes zum Haushalt gehörende Kind (Berechtigung auf Kindergeld muss bestehen). Beide Zuschüsse werden für den Erwerb von Neu- oder Altbauten acht Jahre lang ab Fertigstellung oder Anschaffung und ab Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken jedes Jahr am 15. März - mit Ausnahme des Jahres der Antragsstellung - direkt vom örtlichen Finanzamt ausgezahlt.
Eigenmittel
Eigenmittel oder auch Eigenkapital sind alle angesparten Mittel oder Vermögenswerte, die frei für die Finanzierung zur Verfügung stehen und nicht für den Lebensunterhalt oder sonstige Anschaffungen verplant sind. Bei einer soliden Immobilienfinanzierung sollte ein Eigenkapital von 20 bis 30 Prozent vorhanden sein.
Einheitswert
Der Einheitswert einer Immobilie ist die Grundlage für die Bemessung von Steuern (z. B. Grundsteuer). Er stellt einen nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten steuerlichen Wert dar, der in der Regel niedriger als der Verkehrswert ist.
Erbbaurecht
Hier handelt es sich um ein in der Regel auf 99 Jahre bestelltes Recht, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu erstellen oder zu unterhalten, ohne Grundstückseigentümer zu sein. Der Erbbauberechtigte zahlt dem Grundstückseigentümer = Erbbaurechtsausgeber einen Erbbauzins für die Nutzung des Grundstücks, welcher in der Regel deutlich unter den gängigen Hypothekenzinsen liegt. Somit können Finanzierungen realisiert werden, die bei den sonst so hohen Grundstückspreisen nicht möglich wären. Üblich ist ein jährlicher Erbbauzins von etwa 4 bis 6% des Grundstückswertes. Hinsichtlich der staatlichen Förderung wird das Erbbaurecht ebenso wie das Realeigentum bezuschusst. Es gibt weder Nachteile bei der Förderung noch bei der Handhabung. Der Bauherr kann sein Gebäude vererben, verschenken und beleihen.
Erschließungsbeiträge
Grundstückseigentümer werden zur Bezahlung der Erschließungsbeiträge herangezogen. Die Erschließungsbeiträge werden von den Gemeinden erhoben und dienen zur Deckung des Aufwandes für Erschließungsanlagen wie öffentliche Straßen, Wege, Grünanlagen sowie Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser (öffentliche Erschließung). Die Höhe der Erschließungsbeiträge ist in einer Satzung der Gemeinde festgelegt. Die Erschließung bis zu den Grundstücksgrenzen nennt man die "äußere Erschließung", innerhalb der Grundstücksgrenzen spricht man von der "inneren Erschließung".
Ein Rechtsanspruch des Grundstückseigentümers auf Erschließung seines Grundstückes besteht nicht.
Flurstück
Ein Flurstück ist eine Katasterparzelle und stellt eine vermessungstechnische Einheit dar. Im Gegensatz dazu ist das Grundstück ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis des betreffenden Grundbuchblattes gesondert aufgeführt ist. Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bzw. Flurstücksnummern bestehen.
Gemeinschaftliches Eigentum
Das gemeinschaftliche Eigentum wird beim Kauf einer Eigentumswohnung (Wohnungseigentum) miterworben. Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören das Grundstück und das Gebäude mit Ausnahme der Teile, die im Sondereigentum stehen. Jeder Wohnungseigentümer darf am Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums teilnehmen.
Gemeinschaftsordnung
Die Gemeinschaftsordnung enthält die Bestimmungen, die das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander regeln. Sie ist vergleichbar mit der Satzung eines Vereins.
Grundbuch
Das Grundbuch ist ein amtliches Register und wird beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts geführt. Es ist ein Verzeichnis aller in einem Amtsgerichtsbezirk gelegenen Grundstücke. Aus dem Grundbuch sind die Eigentumsverhältnisse sowie die Belastungen der einzelnen Grundstücke ersichtlich. Das Grundbuch hat neben der Aufschrift und dem Bestandsverzeichnis drei Abteilungen. Auf der Aufschrift wird das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk, die Band- und Blattnummer des Grundbuches genannt. Im Bestandsverzeichnis wird das Grundstück bezeichnet (Flur, Flurstück, Größe, Wirtschaftsart und Lage) und alle Rechte eingetragen, die mit dem Eigentum verbunden sind. In Abteilung I des Grundbuches findet man den Namen der Eigentümer sowie die Grundlage und das Datum der Eintragung (z. B. Eigentümer aufgrund Zuschlag, Auflassung, Erbschein). In Abteilung II stehen die Lasten und Beschränkungen des Grundstücks (z. B. Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Nießbrauch, Vorkaufsrecht, Nacherbenvermerk usw.). In Abteilung III sind alle Grundschulden, Rentenschulden und Hypotheken eingetragen, mit denen das Grundstück belastet ist. Nur wer ein berechtigtes Interesse nachweist, darf ins Grundbuch Einsicht nehmen.
Grundbucheintragung
Erst durch die Eintragung ins Grundbuch wird der Erwerber einer Immobilie deren Eigentümer. Für die Eintragung fallen Gerichtskosten an.
Grunddienstbarkeit
Hierbei handelt es sich um Belastungen eines Grundstücks, die in Abteilung II des Grundbuches eingetragen werden. Grunddienstbarkeiten sind bestimmte Nutzungen Dritter am Grundstück, z. B. Geh- und Fahrrechte zugunsten Dritter. Auch können bestimmte Handlungen verboten oder die Ausübung bestimmter Rechte untersagt werden.
Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer wird immer erhoben, wenn inländische Grundstücke gekauft werden. Sie beträgt beim Kauf zur Zeit 3,5 Prozent des Kaufpreises bzw. Gegenwertes. Steuerschuldner sind regelmäßig die an dem Erwerbsvorgang beteiligten Personen (Käufer/Verkäufer). Meistens wird im Kaufvertrag vereinbart, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer zu entrichten hat. In einigen Ausnahmefällen ist keine Grunderwerbsteuer zu entrichten, z. B. wenn ein Grundstück im Wege der Erbfolge oder durch Schenkung erworben wird.
Nach Beurkundung des Kaufvertrages wird die Grunderwerbsteuer erhoben, nach Zahlung erfolgt eine Mitteilung (Unbedenklichkeitsbescheinigung) über den erfolgten Ausgleich an den Notar, der sodann die weiteren Schritte zur Eigentumsumschreibung einleiten kann.
Grundschuld
Die Grundschuld ist die Belastung eines Grundstücks, meist als Mittel der Kreditsicherung. Nach der Eintragung der Grundschuld ins Grundbuch (Abteilung III) haftet das Grundstück für die Zahlung einer bestimmten Geldsumme. Das Grundstück dient also als Sicherheit. Die Grundschuld bleibt bis zur Löschung in der eingetragenen Höhe bestehen (sofern nicht anderes beantragt wird), auch wenn die Forderungen des Kreditgebers bereits getilgt sind.
Hausgeld
Hausgelder sind Zahlungen (Vorschüsse) an den Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft, damit dieser für die Verwaltung und die notwendige Instandhaltung bzw. Instandsetzung (Instandhaltungsrücklage) des gemeinschaftlichen Eigentums sorgen kann. Jeder Wohnungseigentümer ist zur Zahlung von Hausgeld verpflichtet. Die Zahlungsmodalitäten werden in der Regel vertraglich (in der Gemeinschaftsordnung oder im beschlossenen Wirtschaftsplan) festgehalten.
Kaufvertrag
Bei Immobilienverkäufen muss der Kaufvertrag stets notariell beurkundet werden. Privatschriftliche Verträge (auch z. B. Vorverträge u.ä.) sind deshalb unwirksam. Im Kaufvertrag wird festgehalten, um welche Flurstücke oder welche Wohnung es sich in diesem Kaufvertrag handelt und wieviel Miteigentumsanteil ggf. auf die Eigentumswohnung entfällt. Es werden neben sonstigen Regelungen der Kaufpreis und die Zahlungsmodalitäten aufgeführt. Jeder Kaufvertrag kann anders aussehen, wobei sich die Notare in der Regel an bestimmte Vertragsmuster halten.
Lageplan
Der Lageplan zeigt die Lage des Grundstücks, die angrenzenden Grundstücke und die Himmelsrichtung. Der Lageplan wird aufgrund eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster erstellt und gehört zu den einzureichenden Bauvorlagen. Erhältlich ist er gegen eine geringe Gebühr beim Katasteramt des Landkreises, in dem das entsprechende Grundstück liegt, oder beim Vermessungsamt der Gemeinde.
Miteigentum
Bei Eigentumswohnungen steht dem Wohnungseigentümer am gemeinschaftlichen Eigentum ein Miteigentum nach Bruchteilen zu. Der Miteigentumsanteil wird meist in Tausendstel ausgedrückt. In der Teilungserklärung wird die Größe der Miteigentumsanteile festgelegt.
Im allgemeinen stimmt der Wert der einzelnen Wohnungen (ausgehend von den Wohnflächen) in etwa mit dem Verhältnis der Miteigentumsanteile überein. Entsprechend der Feststellung der Miteigentumsanteile erfolgt die Eintragung ins Grundbuch (Wohnungsgrundbuch).
Notargebühren
Die Notargebühren richten sich nach dem Geschäftswert einer Sache, wobei die Gebühr mit Hilfe des Gebührensatzes und einer Gebührentabelle nach gesetzlichen Vorschriften ermittelt wird. Die Höhe der Beurkundungsgebühren eines Notars richtet sich bei einem Kaufvertrag nach dem Kaufpreis, bei der Eintragung von Grundpfandrechten nach dem Sicherungswert.
Nutzfläche
Neben der Wohnfläche gibt es auch die Nutzfläche eines Hauses. Bei der Nutzfläche sind alle Nebenräume wie Keller, Dachboden, Heizraum usw. mit eingerechnet.
Paragraph 181 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
§ 181 BGB besagt, dass ein Bevollmächtigter keine Rechtsgeschäfte mit sich selber schließen kann. Um bestimmte Abläufe nach Abschluss des Kaufvertrages zu vereinfachen, werden in der Regel z. B. die Notariatsangestellten bzw. der Grundstückseigentümer im Kaufvertrag bevollmächtigt, bestimmte Rechtsgeschäfte auszuführen. Um dies zu ermöglichen, werden die Bevollmächtigten im Kaufvertrag von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Rangstelle/Rangverhältnis
Alle Grundstücksrechte, die im Grundbuch eingetragen sind, stehen in einem Rangverhältnis zueinander. Die Gläubiger werden bei der Verwertung des Objektes z. B. in der Zwangsversteigerung nach der Rangstelle im Grundbuch befriedigt. Ein nachrangiges Recht kommt erst dann zum Zuge, wenn das vorgehende voll befriedigt ist. Sind im Grundbuch innerhalb der gleichen Abteilung mehrere Rechte eingetragen, so bestimmt sich die Rangstelle nach der Reihenfolge der Eintragungen.
Sind Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, richtet sich das Rangverhältnis nach dem Tag der Eintragung. Sind Rechte am gleichen Tag ins Grundbuch eingetragen, sind diese Rechte ranggleich.
Sondereigentum
Sondereigentum ist das Alleineigentum im Rahmen des Wohnungseigentums. Dazu zählen die Wohnung selbst, die nicht zu Wohnzwecken dienenden und in sich abgeschlossenen Räume, soweit sie nicht für den gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer gedacht sind (z. B. die eigene Garage, wenn diese in der Teilungserklärung als Sondereigentum ausgewiesen wurde) zu Räumen gehörende Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum beeinträchtigt wird (z. B. nichttragende Wände, Tapeten, Wand- und Deckenverputz, Deckenverkleidung, Einbauschränke, Innentüren, Heizkörper, Markisen, Rollläden, Küchen, Bade- und Wascheinrichtungen usw.). Die Abgrenzung zwischen Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum ist oft sehr schwierig und sollte daher in der Teilungserklärung explizit geregelt sein.
Sondernutzungsrechte
Mit Sondernutzungsrechten belegte Flächen oder Gebäudebestandteile sind zunächst gemeinschaftliches Eigentum. Der Berechtigte erwirbt durch die Einräumung ein nicht entziehbares, alleiniges und dingliches Nutzungsrecht an beispielsweise Kfz-Abstellplätzen, Gartenanteilen und Kellerräumen. Das Sondernutzungsrecht wird im Grundbuch eingetragen.
Teileigentum
Teileigentum ist Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes (z. B. Läden, Werkstätten, Praxisräume, Büroräume usw.)
Teilungserklärung
Der Alleineigentümer eines Gebäudes gibt gegenüber dem Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form die Erklärung ab, dass er das Eigentum an der Immobilie in Miteigentum aufteilt und dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden ist. Die Teilungserklärung ist zwingend erforderlich, wenn eine Immobilie in Eigentumswohnungen aufgeteilt wird.
Tilgung
Tilgung ist die planmäßige vereinbarte Rückzahlung eines Darlehens. Die Tilgungsraten werden in der Regel vor Auszahlung des Darlehens vereinbart (Darlehensvertrag).
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird vom Finanzamt ausgestellt, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt wurde. Erst mit dieser Bescheinigung ist die Eintragung des neuen Grundstückseigentümers ins Grundbuch möglich.
Verkehrswert
Der Verkehrswert ist der Wert eines bebauten oder unbebauten Grundstücks, der jederzeit am Markt bei Verkauf zu erzielen ist.
Verzugszinsen
Verzugszinsen sind Zinsen, die einem Schuldner, z. B. dem Kreditnehmer, berechnet werden, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt.
Vorkaufsrecht
Das Vorkaufsrecht ist das Recht, in einen wirksam geschlossenen Kaufvertrag, der zwischen dem Verkäufer und einem Dritten geschlossen wurde, einzutreten. Bezieht sich das Vorkaufsrecht auf ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht, besteht die Möglichkeit, das Vorkaufsrecht ins Grundbuch eintragen zu lassen. In diesem Fall spricht man von einem dinglichen Vorkaufsrecht. Mit dem Vorkaufsrecht zugunsten der Gemeinde ( gesetzliches Vorkaufsrecht) sichert sich die öffentliche Hand den Zugriff auf Grundstücke, um sie für bestimmte Zwecke zu verwenden.
Werbungskosten
Bei der Einkunftsart "Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung" dürfen diverse Ausgaben den Einnahmen gegenübergestellt werden, wie z. B. Schuldzinsen während der Bauzeit, Geldbeschaffungskosten, Schuldzinsen nach Fertigstellung, Abschreibung aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten, Erhaltungsaufwendungen (Instandhaltungskosten), Verwaltungskosten.
Der Überschuß aus der Saldierung von Einnahmen/Werbungskosten kann positiv oder negativ sein und ist im Rahmen der Gesamteinkünfte bei der Besteuerung zu berücksichtigen.
Wohnungseigentum
Das Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem Haus. Die Einzelheiten sind im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt.
Wohnungsgrundbuch
Sofern ein Grundstückseigentümer sein Gebäude in Eigentumswohnungen aufteilen möchte, reicht er beim Grundbuchamt die nach Wohnungseigentumsgesetz hierfür erforderlichen Unterlagen ein. Das Grundbuchamt schließt sodann das bisherige Grundbuch und legt je Miteigentumsanteil ein besonderes Grundbuchblatt ( Wohnungsgrundbuch ) an. In diesem ist der entsprechende Miteigentumsanteil an dem Gebäude aufgeführt, in Verbindung mit dem zugehörigen Sondereigentum ( z. B. Wohnung Nr. 1 ) und den evtl. eingeräumten Sondernutzungsrechten (z. B. Garten SN 1).
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